Aktuelles

Aktuelles

                 

 

Wir suchen ab sofort für unsere Geschäftsstelle in Limburg eine

 

Fachdienstleitung Agrar und Öffentlichkeitsarbeit (m/w/d).

 


Ihre Aufgaben:

·        Strategische Führung der Interessenvertretung

·        Beratung der Mitglieder in Fach- & Rechtsfragen

·        Erarbeitung von Stellungnahmen und Verbandspositionen

·        Organisation, Umsetzung und Weiterentwicklung von Verbandsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Social-Media

·        Zusammenarbeit mit Verbänden und staatlichen Einrichtungen

·        Beratung und Betreuung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen der landwirtschaftlichen Kranken- und Alterskasse sowie der Berufsgenossenschaft (SVLFG)

·        Geschäftsführung des Verbands der Jagdgenossenschaften & Eigenjagdbesitzer im Nassauer Land e.V.

 

Ihr Profil:

·        Studienabschluss Agrarwissenschaften oder staatl. geprüfter Techniker Landwirtschaft/Landwirtschaftsmeister oder eine vergleichbare Qualifikation

·        empathisches, souveränes und dienstleistungsorientiertes Auftreten

·        Interesse an vielfältigen Aufgabenstellungen, agrarpolitischen Zusammenhängen, landwirtschaftlichen Themen und Verbandsarbeit

·        Verhandlungs- und Organisationsgeschick, hands-on-Mentalität

·        Beherrschung der gängigen MS-Office-Anwendungen und Social Media sowie gutes Ausdrucksvermögen in Wort und Schrift

 

Unser Angebot:

·        Abwechslungsreiches und anspruchsvolles Aufgabenspektrum

·        Zusammenarbeit in einem motivierten Team mit der Büroleitung und ehrenamtlichen Vorständen

·        verantwortungsvolle Position mit attraktiver Vergütung und flexibler Arbeitszeit

·        ein auf Langfristigkeit ausgelegter Arbeitsplatz

 

Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen gerne per E-Mail unter Angabe ihrer Gehaltsvorstellungen bis zum 25.04.2025 an den


Kreisbauernverband Limburg - Weilburg e.V. 
Am Fleckenberg 12

65549 Limburg

Tel.: 06431-54221 E-Mail: info@kbv-limburg-weilburg.de

!NEWS!


Landwirtschaftsministerium: Tierhalter sollten jetzt gegen die gefährliche Blauzungenkrankheit impfen

 

Im Frühjahr droht eine neue Ausbruchswelle – Hessen gibt Impfzuschuss

 

Die Halter von Rindern, Schafen und Ziegen sollten ihre Bestände jetzt gegen die gefährliche Blauzungenkrankheit (BTV) impfen lassen. Nur eine möglichst flächendeckende Immunisierung könne eine neue Welle von Ausbrüchen der Tierseuche im Frühjahr und Sommer wirksam verhindern, teilte das Hessische Landwirtschaftsministerium in Wiesbaden mit. Dessen Tierseuchenexperten warnen davor, die Gefahr auf die leichte Schulter zunehmen. In der warmen Jahreszeit steigt das Risiko drastisch. Denn das Virus wird durch kleine, blutsaugende Stechmücken übertragen, sogenannte „Gnitzen“.

 

Die BTV ist eine Krankheit der Wiederkäuer. Vor allem Rinder, Schafe und Ziegen können sich anstecken. Aber auch Kameliden (Lamas und Alpakas) sind empfänglich. Nach einem ersten Ausbruch in den Niederlanden hat sich die Seuche rasant in Europa ausgebreitet. In Deutschland hatte die Infektionswelle zwischen Juli und Oktober 2024 ihren Höhepunkt erreicht. Zuletzt hatte sie sich abgeschwächt, weil im Winter keine Stechmücken fliegen. Die Behörden registrierten bundesweit bislang rund 15.000 Fälle, hauptsächlich im Westen und Norden Deutschlands. Aber auch in Hessen ist es bereits zu zahlreichen BTV-Ausbrüchen gekommen.

 

Die Krankheit sorgt für Tierleid und wirtschaftliche Schäden

 

Erkrankte Tiere leiden schwer: Sie bekommen hohes Fieber, wirken apathisch und fressen nicht mehr. Nase und Mund sind gerötet und die Zunge schwillt an. Auch eine Bindehautentzündung kann ein Symptom sein. Außerdem kann sich Lahmheit zeigen und es kann zu Missbildungen oder Aborten beim Nachwuchs kommen. Das Virusgeschehen sorgt auch für eine zunehmende Zahl von Todesfällen. Wenn Tierhalter Symptome erkennen, sollten sie umgehend den Hoftierarzt rufen, rät das Landwirtschaftsministerium.

 

Daneben sorgt die Seuche auch für schwere wirtschaftliche Schäden. So werden Tierverluste durch BTV nicht von der Tierseuchenkasse entschädigt. Das finanzielle Risiko liegt bei den Haltern. Auch der Export wird schwieriger. Denn alle Regionen in Deutschland haben im vergangenen Jahr den sogenannten BTV-Freiheitsstatus verloren. Dadurch dürfen keine Wiederkäuer mehr in seuchenfreie Regionen innerhalb der EU transportiert werden.

 

Hessen gibt einen Zuschuss für die Impfung

 

Hessen hat bereits im Sommer 2024 die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit für Wiederkäuer genehmigt. Nach bisherigen Erkenntnissen sind die Impfstoffe allgemein sehr gut verträglich. Das Land gibt zusammen mit der Hessischen Tierseuchenkasse einen Zuschuss in Höhe von zwei Euro pro Impfdosis bei Schafen und Ziegen, und drei Euro pro Impfdosis bei Rindern. Für den Aufbau eines wirksamen Impfschutzes im Tier ist bei Rindern die Verabreichung von zwei Impfdosen im Abstand von rund drei Wochen erforderlich. Für Schafe und Ziegen reicht eine Impfung. Ein wirksamer Impfschutz liegt nach drei Wochen vor.

 

Tiere, bei denen im vergangenen Jahr die Grundimmunisierung durchgeführt worden ist, sollten in diesem Jahr mit einer einmaligen Impfdosis nachgeimpft werden, um einen ausreichenden Immunschutz zu erhalten.

 

In Hessen werden rund 400.000 Rinder und 165.000 Schafe gehalten. Ferner gibt es etwa 29.500 Ziegen und 1.500 Kameliden.


Quelle: Pressemitteilung des HMLU vom 14.02.2025


Einladung zum diesjährigen Kreiserntedankfest


Zusammen mit dem Verein für landwirtschaftliche

Fortbildung, den Bezirkslandfrauen, den

Landsenioren des Landkreises Limburg-Weilburg sowie

der Landjugend Limburg-Oberlahn, möchten wir mit

Ihnen dieses traditionsreiche Fest begehen.


Wir beginnen den Tag um 10:45 Uhr mit einem

gemeinsamen Gottesdienst.


Das Blasorchester des TV Dauborn sorgt für die

musikalische Unterhaltung, mit belegten

Brötchen, Kaffee und Kuchen sowie erfrischenden

Getränken ist auch für das leibliche Wohl gesorgt.

Außerdem erwarten Sie Stände mit regionalen

Produkten.


Wir freuen uns darauf, Sie zu unserem Erntedankfest

begrüßen zu dürfen.

!TIERSEUCHE!


!AKTUALISIERUNG! - Stand 15.08.2024

Blauzungenkrankheit


Inzwischen sind in allen Bundesländern Fälle der Blauzungenkrankheit gemeldet und nachgewiesen worden, sodass empfängliche Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen usw.) innerhalb Deutschlands ohne Vorgaben transportiert werden dürfen.


Kein Bundesland erfüllt mehr die Voraussetzung "seuchenfrei" hinsichtlich BTV (Seorypen 1-24). Tiere mit Krankheitssymptomen dürfen grundsätzlich nicht verbracht werden.


Weitere Informationen unter:

https://www.hessischerbauernverband.de/




Afrikanische Schweinepest (ASP)


Für Menschen ist die Viruserkrankung ungefährlich, denn das Virus wird nicht auf Menschen übertragen. Die Seuche befällt stattdessen ausschließlich Haus- und Wildschweine. Für diese Tiere verläuft eine Infektion fast immer tödlich.


In Hessen ist erstmals am 15. Juni 2024 ein Wildschwein positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getestet worden. Das Tier ist südlich von Rüsselsheim nahe einer Landstraße gefunden worden. Am 8. Juli hat das Landwirtschaftsministerium außerdem mitgeteilt, dass die ASP in Hessen erstmals in einem Hausschweinebestand nachgewiesen worden ist...


https://landwirtschaft.hessen.de/asp


Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH informiert - Nachbauerklärung

Vollständige Umstellung der Nachbauerfassung auf ein Onlineverfahren ab 2025!





Was hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Erntegut-Entscheidung vom 28. November 2023 (X ZR 70/22) festgestellt, dass Händler von Erntegut geschützter Sorten sicherstellen müssen, dass dieses unter Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Bestimmungen erzeugt wurde. Ergreifen sie keine geeigneten Maßnahmen, um eine legale Erzeugung sicherzustellen, verletzen sie mit dem Handel des widerrechtlich erzeugten Materials selbst die Sortenschutzrechte.



Aktionswoche

  Agrardiesel & Kfz-Steuerbefreiung

KBV-Vorstand Marco Hepp mit Aufruf zur Teilnahme an der Aktionswoche ab dem 8.01.2024

DBV-Präsident Rukwied zu den Nachbesserungen der Bundesregierung am 4. Januar 2024 in Sachen Agrardiesel

Schlepperdemonstration am 8. Januar 2024 in Wiesbaden


ab 7.00 Uhr - Treffen der Fahrzeuge an den Sammelstellen

Damit die Verkehrssicherheit bei der Anfahrt gewährleistet ist, werden Banner und Plakate erst an den Sammelstellen an den Fahrzeugen angebracht. Die Teilnehmer bringen dafür das nötige Befestigungsmaterial (Klebeband, Kabelbinder etc.) selbst mit.


ab 9:00 Uhr - Abholung der Schlepper zur Aufstellung auf der Mainzer Str.

 

Hinweis Zur Koordination der Demonstration dienen die WhatsApp-Gruppen zu den jeweiligen Sammelstellen

 

Naurod: https://chat.whatsapp.com/HuDDtq0JdiI96bT4AYOjrU


 

 

Bitte beachten Sie, dass die direkte Zufahrt zum Sammelpunkt via Niedernhausen nicht möglich ist.

Folgender Streckenverlauf ist für den Demonstrationszug der Traktoren festgelegt:

Mainzer Straße (durch Unterführung)

Links Lessingstraße – rechts Friedrich-Ebert-Allee – Wilhelmstraße – links Taunusstraße – links Georg-August-Zinn-Straße – links Webergasse/Burgstraße – rechts Wilhelmstraße – rechts Rheinstraße – links Oranienstraße – links Kaiser-Friedrich-Ring /Gustav-Stresemann-Ring – rechts Berliner Straße.

 

Die Rückfahrt der Teilnehmer erfolgt über den Gustav-Stresemann-Ring und die Berliner Straße (B54 / B455) bis Siegfriedring / B455 spätestens Erbenheim Nord.

 

Damit endet die Schlepperdemonstration offiziell und es gilt dann für die Fahrzeuge wieder die Straßenverkehrsordnung.

 

Wenn ein Teilnehmer während des Demonstrationszuges die Strecke verlässt, ist er nicht mehr Teil der Demonstration.

 

Für die Schlepperdemo wurden Traktoren, Lkw-Zugmaschinen und Pkw mit leeren Viehanhängern genehmigt.

 

Die Fahrzeugführer müssen eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und 18 Jahre alt sein.

Die Fahrer sind für die Verkehrssicherheit ihrer Fahrzeuge selbst verantwortlich.

Plakate und Banner dürfen die Sicht / Beleuchtung nicht einschränken.

 

Das Mitführen von Symbolen und Plakaten von Parteien und anderen Organisationen als HBV und LsV sind sowohl auf der Schlepperdemo als auch auf der Kundgebung untersagt.*

 

 

Informationen zur Kundgebung um 12:00 Uhr an der Staatskanzlei

Kranzplatz / Kochbrunnenplatz

An der Kundgebung erfolgen Ansprachen mit Statements von HBV-Präsident Karsten Schmal, LsV-Vorsitzenden Tobias Wagner, HLJ-Vorsitzenden Torben Eppstein.

 

Während der Kundgebung wird der Schlepperzug anhalten, um den Livestream mit den Statements über das Handy verfolgen zu können. Der Link zum Livestream wird kurz vor Beginn der Kundgebung über die WhatsApp-Gruppen geteilt.

 

Während des Anhaltens dürfen die Teilnehmer aus Sicherheitsgründen auf keinen Fall aus dem Fahrzeug aussteigen. Kreuzungen sind freizuhalten.


Mitgliederversammlung 2023


Jürgen Engel scheidet nach langjähriger Vorstandstätigkeit, zuletzt als stellvertretender Vorsitzender, aus der aktiven Vorstandsarbeit aus.

In den geschäftsführenden Vorstand rückt Mathias Stähler nach. Niklas Dernbach (Beselich-Obertiefenbach) wird als Beisitzer in den Vorstand gewählt.

Nach Ablauf der Wahlperiode bestätigt die Versammlung Peter Weißer und Nico Vobl als Beisitzer.


AVDüV vom 01.01.2021

Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung

Inhaltliche Ergänzungen der Landesverordnung:


Rotes Gebiet (Nitrat):

-       Verpflichtung zur Untersuchung von Wirtschaftsdünger und Gärresten vor Aufbringung

         (Ergebnisse nicht älter als 2 Jahre)

-       max. 130 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr aus organischer Düngung


Gelbes Gebiet (eutrophiert):


-       Verpflichtung zur Untersuchung von Wirtschaftsdünger und Gärresten vor Aufbringung

         (Ergebnisse nicht älter als 2 Jahre)

-       erhöhte Abstände zu Gewässern

a.    mindestens 5 m bis zur Böschungsoberkante (BÖK)

b.    bei Hangneigung von mind. 10 % innerhalb 20 m ab BÖK min. 10 m Abstand zur Böschungsoberkante

c.    bei Hangneigung von mind. 10 % innerhalb eines Abstands von 10-30 Meter ab Böschungsoberkante nur wie                 folgt aufgebracht werden dürfen:

-       auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung

-       auf bestellten Ackerflächen

-       mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder               bei sofortiger Einarbeitung

-       ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder

-       nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren


Alle dokumentationspflichtigen Betriebe müssen die Aufzeichnungen des Düngebedarfs und des jährlichen betrieblichen Düngeaufwands bis zum 31. März des Folgejahres in eine Datenbank übermitteln. Die Meldepflicht greift erstmals zum 31. März des Jahres nach Inbetriebnahme der Datenbank durch die zuständige Behörde.

Die Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten sowie die Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren für die entsprechenden Unterlagen bleiben von den Regelungen unberührt.


Für andere Gebiete, als die die nach § 13a DüV als belastet ausgewiesen wurden, sieht der Entwurf weiterhin folgende Befreiungsgrenzen vor:


Betriebe die abzüglich von Flächen,

  1. auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
  2. mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 kg Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,

weniger als 30 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,


-       höchstens bis zu 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

-       einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 kg                                              Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und

-       keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organisch und organisch-mineralische                                    Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und                        aufbringen


sind von der Pflicht zur Erstellung von Düngebedarfsermittlungen und Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 und 2 DüV befreit.



Downloads:

Detailkarte Rotes Gebiet (Nitrat) -Rheingau-Taunus-Kreis

Detailkarten Gelbes Gebiet (eutrophiert): Limburg-Weilburg & Rheingau-Taunus





Share by: