Satzung des Kreisbauernverbands Limburg-Weilburg e.V.
I. Name und Zweck§1 Der Verein führt den Namen Kreisbauernverband Limburg-Weilburg e.V.
Die in der Land- und Forstwirtschaft sowie ihnen nahestehenden Bereichen und Organisationen tätigen Menschen des Landkreises Limburg-Weilburg schließen sich zu einem eingetragenen Verein zusammen.
Der Kreisbauernverband hat den Sitz in Limburg a.d. Lahn.
§2
Zweck des Kreisbauernverbandes ist die Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Menschen sowie für ihren Bereich die Wahrnehmung der in § 2 Abs.2 der Satzung des Hessischen Bauernverbandes beschriebenen Aufgaben, die wie folgt lauten:
1. Die agrar-, wirtschafts-, sozial-, bildungs- und kulturpolitischen Interessen der in der Land- und Forstwirtschaft und in den ihr nahestehenden Wirtschaftszweigen tätigen Menschen in der Gesamtheit wahrnehmen und zu fördern.
2. Für den Schutz und die Erhaltung des Privateigentums und der Freiheit der Persönlichkeit einzutreten.
3. Seine Mitglieder und deren Mitglieder in Rechts, Verwaltungs- und Steuersachen zu beraten und vor Behörden zu vertreten.
4. Die Tätigkeit der Mitgliedsorganisationen in allen wesentlichen Angelegenheiten zu koordinieren.
5. Natur und Landschaft so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und die natürlichen Produktionsgrundlagen als Basis der wirtschaftlichen und sozialen Sicherung der Menschen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft in der Kulturlandschaft als Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig gesichert sind.
6. Die Interessen des ländlichen Raumes zu vertreten.
Der Kreisbauernverband ist keiner politischen Partei verpflichtet.
§3
Der Kreisbauernverband ist Mitglied des Hessischen Bauernverbandes e.V. Friedrichsdorf. Der Präsident des Hessischen Bauernverbandes oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
II. Mitgliedschaft
§4
Ordentliche Mitglieder des Kreisbauernverbandes können alle Angehörigen und Förderer des landwirtschaftlichen Berufsstandes werden, welche
1. die Satzung anerkennen,
2. sich zur Zahlung des Beitrages verpflichten,
3. das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 StGB verloren haben.
Als Angehörige des landwirtschaftlichen Berufsstandes zählen alle Personen, die einen landwirtschaftlichen Beruf ausüben sowie deren Familienangehörige, sofern sie im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb leben.
Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die Land bewirtschaften.
Zur Landwirtschaft gehören alle Teile der Land- und Forstwirtschaft im weitesten Sinne, insbesondere alle Zweige der Bodenbewirtschaftung einschließlich der Tierzucht und Tierhaltung, der Gartenbau, der Obstbau, der Gemüsebau, die Baumschulen, der Weinbau, die Forstwirtschaft und die Fischerei.
Personen, die sich um den Kreisbauernverband Limburg-Weilburg e.V. oder um die Landwirtschaft im Landkreis Limburg-Weilburg besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Es können fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Als fördernde Mitglieder gelten natürliche und auch juristische Personen ohne bewirtschaftete Fläche sowie Altenteiler/innen, Rentner/-innen und Pensionäre/-innen ab Beginn des gesetzlichen Rentenalters ohne bewirtschaftete Fläche.
§5
Die Mitgliedschaft erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anmeldung bei der Kreisgeschäftsstelle.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand des Kreisbauernverbandes, der den Erwerb der Mitgliedschaft ablehnen kann. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch an den Vorstand zulässig, der endgültig entscheidet.
Die Mitglieder des Kreisbauernverbandes sind gemäß den entsprechenden Satzungsbestimmungen des Hessischen Bauernverbandes auch dessen Mitglieder.
Dem Mitglied soll ein Mitgliedsausweis ausgehändigt werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet
1. durch Kündigung,
2. durch Ausschluss,
3. durch Tod.
§6
Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden.
Für fördernde Mitglieder i.S.v. § 4 gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr.
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie bis zum 15.12. eines Kalenderjahres schriftlich bei der Geschäftsstelle des Kreisbauernverbandes eingegangen ist und der Eingang von der Geschäftsstelle schriftlich bestätigt wurde.
§7
Gegen Mitglieder, die
1. sich eines ehrenrührigen Verhaltens oder eines die Organisation schädigenden Verhaltens schuldig machen,
2. gröblich gegen die Satzung verstoßen,
3. trotz wiederholter Mahnung ihre Beiträge nicht bezahlen,
4. Beschlüsse der Organe des Kreisbauernverbandes gröblich verletzen oder nicht einhalten,
können durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1. Erteilung eines Verweises
2. Aberkennung der Ehrenämter, die sie in dem Kreisbauernverband bekleiden und Aberkennung etwaiger Ehrenrechte des Kreisbauernverbandes,
3. Ausschluss.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das betreffende Mitglied kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch erheben, worauf die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§8
Im Falle des Todes, der Kündigung sowie des Ausschlusses endet die Beitragspflicht mit dem Schluss des jeweiligen Kalenderjahres. Die ausscheidenden Mitglieder und deren Rechtsnachfolger haben auf das Vermögen des Kreisbauernverbandes keinen Anspruch.
III. Pflichten und Rechte der Mitglieder
§9
Die Mitglieder sind verpflichtet
- das Wohl des Kreisbauernverbandes und seine Einrichtungen nach besten Kräften zu fördern,
- die festgesetzten Beiträge zu leisten,
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen,
- Änderungen der Mitgliedsdaten zeitnah, spätestens jedoch zum 31.01. jeden Kalenderjahres, mitzuteilen.
Die Mitglieder sind berechtigt alle Einrichtungen des Kreisbauernverbandes in Anspruch zu nehmen.
IV. Aufbau des Kreisbauernverbandes
Ortsbauernverbände
§10
Die Mitglieder, die in einer politischen Gemeinde ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt haben, bilden einen Ortsbauernverband, der für die Regelung der örtlichen Aufgaben des Kreisbauernverbandes zuständig ist.
In einer politischen Gemeinde können für bestimmt umgrenzte Ortsbezirke, die sich auf früher selbständige Gemeinden erstrecken, mehrere Ortsbauernverbände bestehen, soweit dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig ist.
§11
Die Organe der Ortsbauernverbände sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§12
Die Mitgliederversammlung des Ortsbauernverbandes hat folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorsitzenden
2. Entgegennahme des Geschäfts-und Kassenberichtes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Beschlussfassung und Durchführung von Aufgaben örtlichen Art
§13
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter durch Aushang einberufen und geleitet, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens aber einmal im Jahr.
Hierzu ist die Geschäftsstelle des Kreisbauernverbandes vorab in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitzende des Kreisbauernverbandes oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§14
In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand den Geschäfts- und Rechenschaftsbericht zu erstatten. Die Kassenführung ist von einer durch die Mitgliederversammlung gewählten Kommission von mindestens zwei Mitgliedern zu prüfen. Über die Entlastung hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§15
Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. Der Vorstand ist auf der Mitgliederversammlung, die in der Zeit zwischen dem 1.Januar und dem 28. Februar einzuberufen ist, auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Kreisbauernverband
§16
Die Organe des Kreisbauernverbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der geschäftsführende Vorstand.
§17
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern zusammen.
Jedes Mitglied ist stimmberechtigt.
Bei Personengesellschaften und juristischen Personen ist jeweils ein Vertreter stimmberechtigt.
§18
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Kreisbauernverbandes oder seinem Vertreter mit einer Frist von 14 Tagen durch Veröffentlichung im Hessenbauer oder per E-Mail unter Angabe des Versammlungsgrundes einberufen und von ihm geleitet.
Für die Erörterung allgemeiner wichtiger Berufsfragen kann der Vorsitzende oder sein Vertreter eine allgemeine Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung im Hessenbauer oder per E-Mail einberufen.
§19
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
1. die Wahl des Vorstandes des Kreisbauernverbandes,
2. die Genehmigung des Haushaltsplanes und Abnahme der Jahresrechnung,
3. die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
5. die Wahl der Kassenprüfer,
6. die Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes.
§20
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungspunkte beantragt wird. Der Antrag ist dem Vorsitzenden des Kreisbauernverbandes über die Geschäftsstelle einzureichen.
§21
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
§22
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung können durch allgemeine Zustimmung, Handaufhebung oder geheim erfolgen.
Es gilt einfache Stimmenmehrheit, sowie in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§23
In der Jahresmitgliederversammlung hat der Vorstand den Geschäfts- und Kassenbericht zu erstatten. Die Kasse ist von einer zu wählenden Kommission von mindestens zwei Mitgliedern zu prüfen.
§24
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Dieselben müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie 3 Tage vor dem Tagungszeitpunkt bei der Kreisgeschäftsstelle eingegangen sind.
§25
Der Vorstand des Kreisbauernverbandes besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens sechs weiteren Mitgliedern sowie höchstens zwei Vertretern der Landjugend. Es sollen alle Verbandsgebiete angemessen vertreten sein.
Der Vorsitzende, Stellvertreter und der Kreisgeschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Bei Bedarf können weitere sachkundige Personen ohne Stimmrecht hinzugezogen werden. Der Kreisgeschäftsführer gehört dem geschäftsführenden Vorstand ohne Stimmrecht an.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinn des §26 BGB und vertreten den Kreisbauernverband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Dasselbe gilt für die übrigen Vorstandsmitglieder. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist anzustreben, dass im Vorstand die einzelnen Gebietsteile der Region angemessen vertreten sind.
Jedes Jahr scheidet ein Drittel der nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehörigen Vorstandsmitglieder aus. Die beiden ersten Drittel werden durch das Los bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist nur, wer das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§26
Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehört insbesondere:
1. Anstellung und Abberufung der Bediensteten,
2. Aufsicht über die Geschäftsführung,
3. Aufstellung des Entwurfs eines Haushaltsplanes und dessen Vorlage zur Beschlussfassung an die Mitgliederversammlung,
4. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, deren Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung,
5. Vorschlag von Ehrenvorsitzenden zur anschließenden Ernennung durch die Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht die Mitgliederversammlung nach dieser Satzung ausschließlich zuständig ist.
§27
Der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter beruft nach Bedarf die Vorstandssitzung ein. Es muss jedes Halbjahr mindestens eine Vorstandssitzung stattfinden. Die Einladung soll schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand binnen 2 Wochen erneut einzuberufen. Er ist dann auf jeden Fall beschlussfähig, wenn die Tagesordnung dieselbe geblieben ist.
Bei Abstimmung entscheidet einfache Mehrheit.
Über die in der Sitzung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
Ehrenvorsitzende haben das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Für Ehrenmitglieder gilt dieses Recht hinsichtlich der Mitgliederversammlung.
§28
Der geschäftsführende Vorstand nimmt diejenigen Aufgaben wahr, die Ihm der Vorstand aus seinem Aufgabengebiet überträgt. Er wird nach Bedarf ohne Einhaltung einer Frist einberufen.
V. Geschäftsführung
§29
Der Kreisbauernverband unterhält eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird.
Der Geschäftsführer kann zum besonderen Vertreter im Sinn des §30 BGB bestellt werden und nimmt in dieser Eigenschaft die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Kreisbauernverbandes wahr.
Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter der mitarbeitenden Personen des Kreisbauernverbandes.
Der Geschäftsführer ist für das Rechnungswesen, die Vorlage des Jahresabschlusses und den Haushaltsvoranschlag sowie den Geschäftsbericht zuständig. Er hat ferner die Niederschrift über die Sitzungen der Organe gegenzuzeichnen.
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist von der Wahrnehmung der Aufgabenbereiche des Geschäftsführers nicht ausgeschlossen.
VI. Rechnungswesen
§30
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Jahresabrechnung ist vom Hessischen Bauernverband zu prüfen und vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§31
Soweit sich nicht andere Einnahmen ergeben, werden die Ausgaben durch Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
Vll. Satzungsänderung und Auflösung
§32
Der Kreisbauernverband kann aufgelöst werden, wenn eine Mehrheit von drei Viertel der Mitgliederversammlung diese beschließt. Unter der gleichen Voraussetzung kann die Mitgliedschaft zum Hessischen Bauernverband e.V., Friedrichsdorf, gekündigt werden.
Änderungen mit Ausnahme des Absatzes 1 bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder.
§33
Mit der Auflösung des Kreisbauernverbandes fällt sein Vermögen an den Hessischen Bauernverband e.V., Friedrichsdorf.
Limburg-Ahlbach, den 16. September 2021
gez. Marco Hepp (Versammlungsleiter)